In Kürze

  • Seit dem 2. August 2026 sind die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (AI Act) in Kraft: Chatbots müssen Nutzerinnen und Nutzer klar und unübersehbar darüber informieren, dass sie mit einer KI statt mit einem Menschen interagieren.
  • KI-generierte Bilder, Videos, Töne und Texte müssen mit einer maschinenlesbaren technischen Kennzeichnung versehen werden, die auch nach einer Bearbeitung wie einem Zuschnitt erkennbar bleibt; Deepfakes, die reale Personen oder Ereignisse täuschend echt nachbilden, müssen zusätzlich explizit als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden.
  • Anbieter, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem EU-Markt aktiv waren, erhalten für die technische Umsetzung der maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026; die Durchsetzung liegt bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten.

Was ist passiert?

Am 2. August 2026 sind die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung (AI Act) in Kraft getreten. Die Vorschrift verlangt erstens, dass jede Website, jeder Kundendienst oder jede Behörde, die einen Chatbot einsetzt, Nutzerinnen und Nutzer klar darüber informiert, dass sie es mit einer Künstlichen Intelligenz und nicht mit einem Menschen zu tun haben. Ein blosser Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ein reines Metadaten-Wasserzeichen oder eine vage Bezeichnung als «Assistent» genügt dafür laut Rechtsexpertinnen und -experten nicht.

Zweitens müssen Bilder, Videos, Töne und Texte, die von einem automatisierten System erzeugt wurden, durch eine technische Kennzeichnung als solche erkennbar sein – etwa durch eingebettete Daten, Herkunftsangaben oder ein technisches Wasserzeichen, das auch nach einer Bearbeitung wie einem Zuschnitt erhalten bleiben und von Prüfwerkzeugen ausgelesen werden können muss. Deepfakes, die reale Personen oder Ereignisse täuschend echt imitieren, müssen zusätzlich ausdrücklich als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden. Anbieter, die schon vor dem Stichtag auf dem EU-Markt aktiv waren, haben für die technische Umsetzung der maschinenlesbaren Kennzeichnung noch bis zum 2. Dezember 2026 Zeit.

Warum ist das wichtig?

Die Durchsetzung der neuen Pflichten liegt bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden der einzelnen EU-Mitgliedstaaten, die jeweils eigene Sanktionsregeln festlegen; Verstösse gegen die KI-Verordnung können grundsätzlich mit Bussen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für Anbieter von Chatbots, Content-Tools und generativer KI bedeutet das einen klaren regulatorischen Einschnitt, der über die bisher meist freiwilligen Branchenstandards zur Kennzeichnung von KI-Inhalten hinausgeht.

Beobachterinnen und Beobachter weisen zugleich darauf hin, dass die technischen Anforderungen an robuste, manipulationsresistente Wasserzeichen den aktuellen Stand der Technik teils überfordern – gerade bei Audio- und Textinhalten lässt sich eine Kennzeichnung leichter entfernen oder umgehen als bei Bildern und Videos. Die Regel markiert damit weniger einen technisch bereits vollständig gelösten Zustand als vielmehr den verbindlichen Startpunkt, ab dem Anbieter aktiv an entsprechenden Lösungen arbeiten müssen.

Was bedeutet das für die Schweiz?

Redaktionelle Einordnung: Die folgenden Schlussfolgerungen beziehen sich auf die genannten Quellen. Sie sind keine zusätzlichen Meldungen der Originalquelle.

  • Weil die EU-KI-Verordnung wie die DSGVO extraterritorial wirkt, müssen auch Schweizer Unternehmen, die mit Chatbots, KI-generierten Inhalten oder Marketingmaterial Kundschaft in der EU bedienen, die neuen Kennzeichnungspflichten ab sofort direkt einhalten – unabhängig vom eigenen Firmensitz.
  • In der Schweiz selbst gibt es bislang keine vergleichbare gesetzliche Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte oder Chatbots; das EJPD arbeitet zwar an einer Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der Europarats-KI-Konvention, ein entsprechender Entwurf wird aber erst Ende 2026 erwartet.
  • Für Schweizer KMU mit EU-Geschäft entsteht damit vorerst ein zweigeteiltes Compliance-Umfeld: Wer nur den Schweizer Heimmarkt bedient, ist rechtlich noch nicht zur Kennzeichnung verpflichtet, wer aber auch nur einzelne Kundinnen und Kunden in der EU anspricht, muss Chatbots und KI-Inhalte schon jetzt entsprechend kennzeichnen.

Verwendete Quellen

Travers Smith fasste die ab 2. August 2026 geltenden Transparenzpflichten in einer juristischen Analyse zusammen; artificialintelligenceact.eu und aiactblog.nl lieferten zusätzliche Details zu Durchsetzung und Bussen.

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Häufige Fragen

Was ist die Kernaussage zu EU-KI-Verordnung: Ab heute gelten Kennzeichnungspflichten für Chatbots und KI-Inhalte?

Seit dem 2. August 2026 sind die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (AI Act) in Kraft: Chatbots müssen Nutzerinnen und Nutzer klar und unübersehbar darüber informieren, dass sie mit einer KI statt mit einem Menschen interagieren.

Warum ist diese KI-Meldung für die Schweiz relevant?

Weil die EU-KI-Verordnung wie die DSGVO extraterritorial wirkt, müssen auch Schweizer Unternehmen, die mit Chatbots, KI-generierten Inhalten oder Marketingmaterial Kundschaft in der EU bedienen, die neuen Kennzeichnungspflichten ab sofort direkt einhalten – unabhängig vom eigenen Firmensitz.

Welche Quelle nutzt KI News Schweiz für diese Einordnung?

Travers Smith fasste die ab 2. August 2026 geltenden Transparenzpflichten in einer juristischen Analyse zusammen; artificialintelligenceact.eu und aiactblog.nl lieferten zusätzliche Details zu Durchsetzung und Bussen.