Kurzfassung

Seit dem 2. August 2026 sind die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (AI Act) in Kraft: Chatbots müssen Nutzerinnen und Nutzer klar und unübersehbar darüber informieren, dass sie mit einer KI statt mit einem Menschen interagieren.

  • Seit dem 2. August 2026 sind die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (AI Act) in Kraft: Chatbots müssen Nutzerinnen und Nutzer klar und unübersehbar darüber informieren, dass sie mit einer KI statt mit einem Menschen interagieren.
  • KI-generierte Bilder, Videos, Töne und Texte müssen mit einer maschinenlesbaren technischen Kennzeichnung versehen werden, die auch nach einer Bearbeitung wie einem Zuschnitt erkennbar bleibt; Deepfakes, die reale Personen oder Ereignisse täuschend echt nachbilden, müssen zusätzlich explizit als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden.
  • Anbieter, die bereits vor dem 2. August 2026 auf dem EU-Markt aktiv waren, erhalten für die technische Umsetzung der maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026; die Durchsetzung liegt bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten.

Was ist passiert?

Am 2. August 2026 sind die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung (AI Act) in Kraft getreten. Die Vorschrift verlangt erstens, dass jede Website, jeder Kundendienst oder jede Behörde, die einen Chatbot einsetzt, Nutzerinnen und Nutzer klar darüber informiert, dass sie es mit einer Künstlichen Intelligenz und nicht mit einem Menschen zu tun haben. Ein blosser Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ein reines Metadaten-Wasserzeichen oder eine vage Bezeichnung als «Assistent» genügt dafür laut Rechtsexpertinnen und -experten nicht.

Zweitens müssen Bilder, Videos, Töne und Texte, die von einem automatisierten System erzeugt wurden, durch eine technische Kennzeichnung als solche erkennbar sein – etwa durch eingebettete Daten, Herkunftsangaben oder ein technisches Wasserzeichen, das auch nach einer Bearbeitung wie einem Zuschnitt erhalten bleiben und von Prüfwerkzeugen ausgelesen werden können muss. Deepfakes, die reale Personen oder Ereignisse täuschend echt imitieren, müssen zusätzlich ausdrücklich als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden. Anbieter, die schon vor dem Stichtag auf dem EU-Markt aktiv waren, haben für die technische Umsetzung der maschinenlesbaren Kennzeichnung noch bis zum 2. Dezember 2026 Zeit.

Warum ist das wichtig?

Die Durchsetzung der neuen Pflichten liegt bei den nationalen Marktüberwachungsbehörden der einzelnen EU-Mitgliedstaaten, die jeweils eigene Sanktionsregeln festlegen; Verstösse gegen die KI-Verordnung können grundsätzlich mit Bussen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für Anbieter von Chatbots, Content-Tools und generativer KI bedeutet das einen klaren regulatorischen Einschnitt, der über die bisher meist freiwilligen Branchenstandards zur Kennzeichnung von KI-Inhalten hinausgeht.

Beobachterinnen und Beobachter weisen zugleich darauf hin, dass die technischen Anforderungen an robuste, manipulationsresistente Wasserzeichen den aktuellen Stand der Technik teils überfordern – gerade bei Audio- und Textinhalten lässt sich eine Kennzeichnung leichter entfernen oder umgehen als bei Bildern und Videos. Die Regel markiert damit weniger einen technisch bereits vollständig gelösten Zustand als vielmehr den verbindlichen Startpunkt, ab dem Anbieter aktiv an entsprechenden Lösungen arbeiten müssen.

Was bedeutet das für die Schweiz?

Die EU-KI-Verordnung entfaltet – ähnlich wie zuvor die europäische Datenschutz-Grundverordnung – eine extraterritoriale Wirkung: Auch Schweizer Unternehmen ohne Sitz in der EU müssen die neuen Transparenzpflichten direkt einhalten, sobald sie mit Chatbots, KI-generierten Inhalten oder Marketingmaterial Kundinnen und Kunden in der EU ansprechen. Wer beispielsweise einen mehrsprachigen Support-Chatbot auf der eigenen Website betreibt, der auch von Personen in Deutschland, Frankreich oder Italien genutzt wird, muss diesen ab sofort eindeutig als KI kennzeichnen.

In der Schweiz selbst existiert bislang keine vergleichbare gesetzliche Kennzeichnungspflicht; das geltende Datenschutzgesetz ist zwar direkt auf KI-gestützte Datenbearbeitungen anwendbar, enthält aber keine spezifische Transparenzregel für Chatbots oder KI-Inhalte. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bereitet zwar zusammen mit weiteren Departementen eine Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung der Europarats-Konvention über Künstliche Intelligenz vor, ein entsprechender Entwurf wird aber frühestens Ende 2026 erwartet. Bis dahin gilt für Schweizer KMU mit EU-Kundschaft: Wer den EU-Markt bedient, muss die Kennzeichnungspflichten schon jetzt umsetzen, unabhängig davon, ob eine gleichwertige Pflicht im Schweizer Heimmarkt besteht.

Häufige Fragen

Was ist die Kernaussage zu EU-KI-Verordnung: Ab heute gelten Kennzeichnungspflichten für Chatbots und KI-Inhalte?

Seit dem 2. August 2026 sind die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (AI Act) in Kraft: Chatbots müssen Nutzerinnen und Nutzer klar und unübersehbar darüber informieren, dass sie mit einer KI statt mit einem Menschen interagieren.

Warum ist diese KI-Meldung für die Schweiz relevant?

Weil die EU-KI-Verordnung wie die DSGVO extraterritorial wirkt, müssen auch Schweizer Unternehmen, die mit Chatbots, KI-generierten Inhalten oder Marketingmaterial Kundschaft in der EU bedienen, die neuen Kennzeichnungspflichten ab sofort direkt einhalten – unabhängig vom eigenen Firmensitz.

Welche Quelle nutzt KI News Schweiz für diese Einordnung?

Travers Smith fasste die ab 2. August 2026 geltenden Transparenzpflichten in einer juristischen Analyse zusammen; artificialintelligenceact.eu und aiactblog.nl lieferten zusätzliche Details zu Durchsetzung und Bussen.