In Kürze

  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 3. September 2026 über die Klage eines professionellen Fotografen gegen einen gemeinnützigen Verein, der einen öffentlich zugänglichen Datensatz mit rund 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren für das Training generativer KI-Modelle bereitstellt.
  • Im Zentrum steht die Reichweite der Text-und-Data-Mining-Ausnahme nach Paragraf 44b des deutschen Urheberrechtsgesetzes, die eine automatisierte Auswertung von Werken erlaubt, sofern Rechteinhabende keinen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt erklärt haben.
  • Der Fall ist einer von mehreren, in denen deutsche und europäische Gerichte 2026 klären müssen, ob das Erstellen von KI-Trainingsdatensätzen aus frei zugänglichen Bildern über gewöhnliches Text- und Data-Mining hinausgeht.

Was ist passiert?

Der für Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 3. September 2026 um 9 Uhr in Karlsruhe über eine Klage, die ein professioneller Fotograf gegen einen gemeinnützigen Verein eingereicht hat. Der Verein stellt nach eigenen Angaben zu Forschungs- und Bildungszwecken einen öffentlich zugänglichen Datensatz mit rund 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren bereit, der Hyperlinks auf frei im Internet abrufbare Bilder sowie dazugehörige Textbeschreibungen enthält und als Grundlage für das Training zahlreicher generativer KI-Systeme dient. Der Fotograf sieht sein Urheberrecht dadurch verletzt, dass eines seiner Werke ohne seine Zustimmung in den Datensatz aufgenommen wurde.

Kern des Verfahrens ist die Frage, ob das automatisierte Erfassen und Aufbereiten von Bildern für einen KI-Trainingsdatensatz unter die Text-und-Data-Mining-Ausnahme des Paragrafen 44b des deutschen Urheberrechtsgesetzes fällt. Diese Ausnahme erlaubt die automatisierte Auswertung urheberrechtlich geschützter Werke, sofern die Rechteinhaberin oder der Rechteinhaber keinen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt erklärt hat. Die Vorinstanzen mussten klären, ob die blosse Erstellung eines Datensatzes mit Bildbeschreibungen bereits über eine solche zulässige Auswertung hinausgeht oder noch davon gedeckt ist.

Warum ist das wichtig?

Der Fall ist eines der ersten höchstrichterlichen Verfahren in Europa, das sich konkret mit der Reichweite der Text-und-Data-Mining-Ausnahme im Kontext von KI-Trainingsdatensätzen befasst, statt allgemein über KI-generierte Inhalte zu urteilen. Die Entscheidung dürfte richtungsweisend dafür sein, wie weit sich Anbieter offener KI-Trainingsdatensätze künftig auf die Forschungsausnahme berufen können, und betrifft damit nicht nur den beklagten Verein, sondern die gesamte Praxis, frei zugängliche Bilder ohne individuelle Lizenzierung für KI-Training zu sammeln.

Für die europäische KI-Branche insgesamt ist relevant, dass Gerichte zunehmend in die technischen Details des Data-Minings hineingehen müssen: Ob eine automatisierte Bildbeschreibung bereits eine eigenständige schöpferische Nutzung darstellt oder noch als rein technischer Zwischenschritt gilt, hat direkte Folgen für die Rechtssicherheit von Open-Data-Initiativen, auf die viele europäische KI-Modelle – auch ausserhalb der grossen US-Anbieter – für ihr Training angewiesen sind.

Was bedeutet das für die Schweiz?

  • Anders als die EU-Regelung kennt das Schweizer Urheberrechtsgesetz (Art. 24d URG) kein Opt-out-Recht für Rechteinhabende beim Text- und Data-Mining zu Forschungszwecken – ein Umstand, der die Schweiz aus urheberrechtlicher Sicht bislang zu einem vergleichsweise KI-freundlichen Trainingsstandort macht.
  • Für Schweizer Unternehmen, die generative KI-Modelle europäischer oder internationaler Anbieter einsetzen, ist das BGH-Urteil dennoch relevant: Es könnte die Rechtslage für die zugrunde liegenden Trainingsdatensätze europaweit beeinflussen und damit auch Haftungs- und Lizenzrisiken für nachgelagerte Schweizer Nutzerinnen und Nutzer verändern.
  • Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) arbeitet gestützt auf die Gössi-Motion an einer Revision des Urheberrechtsgesetzes; der BGH-Fall liefert der Schweizer Gesetzgebung zusätzliches Anschauungsmaterial dafür, wie andere Rechtsordnungen die Grenze zwischen erlaubtem Data-Mining und Urheberrechtsverletzung ziehen.

Verwendete Quellen

Der Bundesgerichtshof kündigte den Verhandlungstermin in einer Pressemitteilung an; juristische Fachportale wie die Universität des Saarlandes (JIPS) und itmr-legal.de ordneten den Fall im weiteren Verlauf des Augusts 2026 ein.

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Häufige Fragen

Was ist die Kernaussage zu Bundesgerichtshof verhandelt über Urheberrecht bei KI-Trainingsdatensätzen mit 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren?

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 3. September 2026 über die Klage eines professionellen Fotografen gegen einen gemeinnützigen Verein, der einen öffentlich zugänglichen Datensatz mit rund 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren für das Training generativer KI-Modelle bereitstellt.

Warum ist diese KI-Meldung für die Schweiz relevant?

Anders als die EU-Regelung kennt das Schweizer Urheberrechtsgesetz (Art. 24d URG) kein Opt-out-Recht für Rechteinhabende beim Text- und Data-Mining zu Forschungszwecken – ein Umstand, der die Schweiz aus urheberrechtlicher Sicht bislang zu einem vergleichsweise KI-freundlichen Trainingsstandort macht.

Welche Quelle nutzt KI News Schweiz für diese Einordnung?

Der Bundesgerichtshof kündigte den Verhandlungstermin in einer Pressemitteilung an; juristische Fachportale wie die Universität des Saarlandes (JIPS) und itmr-legal.de ordneten den Fall im weiteren Verlauf des Augusts 2026 ein.