In Kürze
- Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verhandelte am 3. September 2026 in Karlsruhe öffentlich über die Klage des Fotografen Robert Kneschke gegen den gemeinnützigen Verein LAION e.V., der einen öffentlich zugänglichen Datensatz mit rund 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren für das Training generativer KI-Modelle bereitstellt.
- Nach der Verhandlung fällte der Senat kein Urteil, sondern signalisierte, dass er zentrale Fragen zur Reichweite der Text-und-Data-Mining-Ausnahme (Paragraf 44b/60d des deutschen Urheberrechtsgesetzes) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorlegen könnte.
- Der Verkündungstermin für die Entscheidung wurde auf den 17. Dezember 2026 um 8:45 Uhr angesetzt; sollte der BGH die Fragen tatsächlich dem EuGH vorlegen, würde sich die endgültige Klärung durch ein Vorabentscheidungsverfahren voraussichtlich um weitere ein bis zwei Jahre verzögern.
Was ist passiert?
Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat am Donnerstag, 3. September 2026, um 9 Uhr in Karlsruhe öffentlich über die Klage des Fotografen Robert Kneschke gegen den gemeinnützigen Verein LAION e.V. verhandelt. LAION stellt einen öffentlich zugänglichen Datensatz mit rund 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren bereit, der als Grundlage für das Training zahlreicher generativer KI-Modelle dient; die Vorinstanzen, zuletzt das Oberlandesgericht Hamburg, hatten die Klage abgewiesen und die Vorgehensweise von LAION als durch die wissenschaftliche Text-und-Data-Mining-Ausnahme (Paragraf 60d des deutschen Urheberrechtsgesetzes) gedeckt eingestuft.
Ein Urteil fällte der Senat an diesem Verhandlungstag nicht. Stattdessen signalisierte er, dass er in den zentralen Fragen zur Reichweite der Text-und-Data-Mining-Ausnahme europarechtlichen Klärungsbedarf sieht und die Angelegenheit möglicherweise dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorlegen wird. Die Entscheidung, ob und in welcher Form eine solche Vorlage erfolgt, soll gemeinsam mit dem eigentlichen Urteil erst am Verkündungstermin vom 17. Dezember 2026 um 8:45 Uhr bekanntgegeben werden.
Warum ist das wichtig?
Der Fall gilt als einer der ersten, in denen ein europäisches Höchstgericht grundsätzlich klären soll, ob das Zusammenstellen frei zugänglicher Bilder zu einem riesigen KI-Trainingsdatensatz noch unter die Ausnahme für automatisiertes Text- und Data-Mining fällt oder darüber hinausgeht. Dass der BGH selbst europarechtlichen Klärungsbedarf sieht, unterstreicht, wie unklar die Rechtslage in der gesamten EU derzeit ist – mit direkten Folgen für alle Anbieter, die grosse KI-Modelle auf Basis frei im Internet verfügbarer Werke trainieren.
Eine Vorlage an den EuGH würde die endgültige Klärung um ein weiteres, nach bisheriger Erfahrung typischerweise ein- bis zweijähriges Vorabentscheidungsverfahren verzögern. Für die gesamte europäische KI-Branche bedeutet dies, dass die grundsätzliche Frage nach der Rechtmässigkeit vieler bestehender KI-Trainingsdatensätze noch länger unbeantwortet bleibt, als es der ursprünglich für den 3. September angesetzte Verhandlungstermin hätte vermuten lassen.
Was bedeutet das für die Schweiz?
- Der bereits am 1. September 2026 beschriebene Unterschied zum Schweizer Recht bleibt bestehen: Während Art. 24d URG die automatisierte Auswertung frei zugänglicher Werke zu Forschungszwecken ohne Opt-out-Recht der Rechteinhabenden erlaubt, zeigt die anhaltende Rechtsunsicherheit auf EU-Ebene – bis hin zur möglichen Vorlage an den EuGH –, dass die Schweizer Regelung Trainingsanbietern derzeit mehr Rechtssicherheit bietet als das EU-Recht.
- Eine mögliche Vorlage an den EuGH würde die rechtliche Klärung um voraussichtlich ein bis zwei weitere Jahre verzögern; Schweizer Unternehmen, die KI-Modelle europäischer Anbieter einsetzen, die mit Datensätzen wie jenem von LAION trainiert wurden, müssen sich also auf eine länger andauernde Unsicherheit über die Rechtmässigkeit der zugrunde liegenden Trainingsdaten einstellen.
- Für Schweizer Anwaltskanzleien und Rechtsabteilungen, die grenzüberschreitend tätige KI-Kundschaft beraten, bleibt der Fall ein zentraler Beobachtungspunkt: Auch wenn das materielle Schweizer Urheberrecht abweicht, bleiben Schweizer Unternehmen mit EU-Geschäft oder EU-Kundschaft weiterhin von der Entwicklung des europäischen Urheberrechts zu KI-Trainingsdaten betroffen.
Verwendete Quellen
ProfiFoto berichtete am 3. September 2026 über den Verlauf der BGH-Verhandlung; der Bundesgerichtshof kündigte auf seiner Website den Verkündungstermin vom 17. Dezember 2026 an.
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Häufige Fragen
Was ist die Kernaussage zu BGH verhandelt über KI-Trainingsdaten, entscheidet aber nicht: Vorlage an den EuGH möglich?
Der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verhandelte am 3. September 2026 in Karlsruhe öffentlich über die Klage des Fotografen Robert Kneschke gegen den gemeinnützigen Verein LAION e.V., der einen öffentlich zugänglichen Datensatz mit rund 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren für das Training generativer KI-Modelle bereitstellt.
Warum ist diese KI-Meldung für die Schweiz relevant?
Der bereits am 1. September 2026 beschriebene Unterschied zum Schweizer Recht bleibt bestehen: Während Art. 24d URG die automatisierte Auswertung frei zugänglicher Werke zu Forschungszwecken ohne Opt-out-Recht der Rechteinhabenden erlaubt, zeigt die anhaltende Rechtsunsicherheit auf EU-Ebene – bis hin zur möglichen Vorlage an den EuGH –, dass die Schweizer Regelung Trainingsanbietern derzeit mehr Rechtssicherheit bietet als das EU-Recht.
Welche Quelle nutzt KI News Schweiz für diese Einordnung?
ProfiFoto berichtete am 3. September 2026 über den Verlauf der BGH-Verhandlung; der Bundesgerichtshof kündigte auf seiner Website den Verkündungstermin vom 17. Dezember 2026 an.